Die Höhe der Immobilienertragsteuer hängt wesentlich von der Höhe der Bemessungsgrundlage ab. Die Bemessungsgrundlage bildet sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten. Hier muss unterschieden werden, wann das Grundstück erworben wurde.
Handelt es sich um Altvermögen, sprechen wir von einem Grundstück das vor dem 31.03.2002 erworben wurde. In diesem Fall gibt es pauschale Regelungen die besagen, dass 86 % des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten herangezogen werden können und nur 14 % des Veräußerungserlöses somit mit 30 % besteuert werden. Im Endeffekt kommen wir hier auf eine effektive Besteuerung von 4,2 %.
Handelt es sich um Neuvermögen, damit ist Vermögen gemeint, dass nach dem 31.03.2002 erworben wurde. Hier greifen die allgemeinen Regelungen. Das heißt Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten sind dem Steuersatz zu unterwerfen. Weitere Kosten, wie Finanzierungskosten können nicht mehr abgezogen werden.