Der Bauträgervertrag, der im Übrigen schriftlich abzuschließen ist, hat zunächst einmal das Gebäude, die Wohnung oder die Geschäftsräumlichkeit samt Zugehör und die vom Erwerber benutzbaren Teile der Gesamtanlage genau zu bezeichnen. Dazu sind dem Erwerber auch Pläne, Baubeschreibungen und Ausstattungsbeschreibungen zu übergeben.
Weiters müssen im Bauträgervertrag eben folgende Bestimmungen aufgenommen werden, der späteste Übergabetermin des Objekts bzw. der Gesamtanlage. Befindet sich das Objekt in einer speziellen Gefahrenzone, wie etwa einer lawinenbedingten oder hochwasserbedingten Gefahrenzone, ist ein Hinweis auf eine solche Gefahrenzone vorzunehmen.
Es muss die Fälligkeit der einzelnen Zahlungen je Ratenplan ausgewiesen sein und die entsprechenden Kontonummern, wohin die Zahlungen zu leisten sind.
Weiters ist ein allfälliger Treuhänder zu benennen und Regelungen aufzunehmen, wie im Falle allfälliger Sonder- oder Zusatzausstattungen zu verfahren ist. Sind vom Erwerber konkrete Lasten zu übernehmen, wie etwa Servitutsrechte, sind diese Lasten wiederum genau anzuführen. Letztendlich ist das gewählte Sicherungsmodell und Bestimmungen zum Haftrücklass anzuführen.
Der Bauträger hat dazu auch Pläne, Baubeschreibungen und Ausstattungsbeschreibungen dem Erwerber zu übergeben.