Vermietungstätigkeiten die mittel- bis langfristig keinen Gesamtgewinn erwarten lassen, fallen unter den Begriff der Liebhaberei.
Dies hat einerseits zur Folge, dass der Vermieter einen Überschuss der sich ausnahmsweise ergibt nicht versteuern muss. Anderseits sind aber auch Verluste die entstehen, steuerlich nicht ausgleichsfähig. Für einen Investor hat das Vorliegen von Liebhaberei somit durchaus negative Folgen. Der Investor ist daher dazu berechtigt, das Vorliegen von Liebhaberei zu widerlegen, wenn er mittels einer Prognoserechnung glaubhaft machen kann, dass über einen bestimmten Zeitraum dennoch ein Gesamtüberschuss zu erwarten ist.
Liebhaberei hat aber nicht nur einkommensteuerrechtliche Folgen, sondern auch Folgen in der Umsatzsteuer. Ganz wichtig, wenn Liebhaberei vorliegt, muss der Vermieter dem Mieter keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Im Gegenzug ist der Vermieter aber auch nicht dazu berechtigt sich Vorsteuern abzuziehen. Das heißt, der Vermieter kann sich keine Umsatzsteuerbeträge, die ihm selbst im Zusammenhang mit einer Immobilienrechnung gestellt wurden, vom Finanzamt zurückholen. Diese Umsatzsteuerbeträge werden somit wirklich zu einem Kostenfaktor für den Vermieter.