Der Umfang des Benützungsrechtes eines Wohnungseigentumsobjektes steht in Verbindung mit der Frage möglicher Beeinträchtigungen von Interessen anderer Wohnungseigentümer. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht in einem 3-Stufenplan die möglichen Beeinträchtigungen vor und gibt dafür unterschiedliche Regelungsinhalte.
Die Stufe 1 ist, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die sich ausschließlich auf das Innere eines Wohnungseigentumsobjekts bezieht. In einem solchen Fall unterscheidet man zwischen wesentlichen und unwesentlichen Maßnahmen. Unwesentliche Maßnahmen sind diejenigen, die mit keiner Substanzveränderung in Verbindung stehen, wie z.B. das Ausmalen einer Wohnung. Hierfür ist kein Zustimmungsrecht eines anderen Wohnungseigentümers gegeben und damit auch keine Verpflichtung des Wohnungseigentümers die anderen zu fragen. Bei den Maßnahmen die im Inneren der Wohnung vorgenommen werden, die aber auf die Substanz einwirken, wie beispielsweise ein Badezimmereinbau oder die Versetzung von Trennwänden, ist der Wohnungseigentümer verpflichtet die übrigen Wohnungseigentümer um Zustimmung zu bitten.
Die Stufe 2 berücksichtigt Veränderungen in einem Wohnungseigentumsobjekt unter Inanspruchnahme auch von allgemeinen Teilen des Hauses. Das ist beispielsweise gegeben, wenn jemand eine Satellitenanlage montiert und dafür das allgemeine Dach benötigt. In einem solchen Fall sind sehr wohl auch die schutzwürdigen Interessen, wie optische Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer zu berücksichtigen.
Die Stufe 3 beschäftigt sich damit, dass auch mit der Veränderung eines Wohnungseigentumsobjektes andere Wohnungseigentumsobjekte in Anspruch genommen werden. In einem solchen Fall ist mit dem betroffenen Wohnungseigentümer ein finanzieller Ausgleich zu finden.
Für alle 3 Stufen gilt aber einheitlich, dass der Wohnungseigentümer nicht von sich selbst vorweg bestimmen kann, ob die Maßnahme wesentlich oder unwesentlich ist. Er hat jedenfalls die Zustimmung aller Wohnungseigentümer einzuholen und kann im Falle dessen, dass einer diese Zustimmung verweigert, das Außerstreitgericht anrufen und dieses beurteilt dann nach den Kriterien, ob die Einwendung gegeben oder zielführend ist. Ja oder Nein. Und daraus dann die Zustimmung entweder ersetzt wird oder ihm möglicherweise die Zustimmung zur Veränderung nicht gewährt wird.