Ich kann jetzt nur für den Wiener Bereich sprechen, weil das Mietkaufmodell fußt grundsätzlich einmal auf Förderung und in zweiter Linie haben wir gesetzliche Regelungen dann auch im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. In Wien ist der Kauf jeglicher geförderter Wohnung, die nach den Bestimmungen des WWFSG 1989 gefördert wurde, möglich.
Unabhängig davon, ob sie von gemeinnützigen Bauvereinigung oder von einem gewerblichen Bauträger errichtet wurde. Es ist allerdings nur dann ein Kauf möglich, wenn es sich nicht um eine Baurechtsliegenschaft handelt, dann kann der Kauf ausgeschlossen werden und wenn es sich um eine Wohnung handelt, wo der Finanzierungsbeitrag über den Betrag der Superförderung gelegen ist. Die Superförderung wurde definiert im Jahr 2000. Ein Finanzierungsbeitrag von maximal € 50,00 pro m2. Dieser Betrag wurde auch jährlich valorisiert. Wir sind derzeit bei rund € 69,00 am m2, wenn hier Wohnungen neu errichtet werden. Wenn Finanzierungsbeiträge verlangt wurden, die über diesen Betrag liegen und es handelt sich nicht um eine Baurechtsliegenschaft, dann ist grundsätzlich ein Kauf möglich. Wenn es sich um Wohnungen handelt wo der Finanzierungsbeitrag unter der Superförderungsgrenze gelegen ist, ist ein Kauf nicht möglich.
Wichtig für den Kauf oder für die Berechtigung zum Kauf ist auch noch die Mietdauer. Wir unterscheiden jetzt hier wieder und hier gibt es erst kürzlich neueste Judikatur zu diesem Thema. Wenn ein Mieter als Erstbezug bei Erstbesiedelung der Wohnung eingezogen ist, so hat er das Recht zwischen dem 10. und 15. Bestandsjahres des Gebäudes einmalig von seinem Vermieter ein Anbot zum Kauf zu verlangen. Das heißt, der Mieter muss den Vermieter anschreiben: „Bitte legen Sie mir ein Anbot zum Kauf meiner Wohnung“. Der Viermieter ist dann verpflichtet innerhalb von 3 Monaten den Mieter ein Anbot zu legen. Der Mieter hat dann wieder die Möglichkeit, 6 Monate lang dieses Anbot anzunehmen oder eben nicht anzunehmen
Nimmt er das Anbot nicht an, ist sein Kaufrecht verwirkt. Nimmt er das Anbot an, kommt es in weiterer Folge zu den vereinbarten Konditionen zu einem Kaufvertrag der abwickelt wird. Üblicherweise werden Käufe mit Stichtag 31.12. bzw. 01.01. gemacht. Das ist zwar im Gesetz nirgends verankert, aber es hat sich aus der Praxis ergeben, weil es auch der Stichtag ist, zudem jährliche Abrechnungen zu tun sind. Wann kann der Mieter das Objekt kaufen, wenn er später eingezogen ist? Wenn der Mieter später eingezogen ist, dann richtet sich das Fenster zur Kaufoption oder der Zeitrahmen zur Kaufoption nicht nach dem Alter des Gebäudes, sondern nach der Mietdauer des Mieters und hier muss der Mieter zumindest 10 Jahre Mieter gewesen sein und im Zeitraum zwischen den 10. und 15 Jahr seiner Mietdauer kann er einmalig von seinem Vermieter ein Anbot verlangen.