Nutzt ein Mieter angemietete Räumlichkeiten nicht für Wohnzwecke, kann dies Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Vermietung und auf das Recht des Vermieters zum Vorsteuerabzug haben.
Nutzt ein Mieter Räumlichkeiten beispielsweise für Geschäftszwecke, besteht im Umsatzsteuergesetz eine besondere Befreiung. Bei dieser Befreiung kann der Vermieter nur zur Umsatzsteuerpflicht optieren, wenn der Mieter die Räumlichkeiten, zumindest einem baulich abgeschlossenen Teil zu mehr als 95 % für steuerpflichtige Zwecke nutzt.
Stellt der Vermieter den Mieter trotz bestehen dieser Befreiung Umsatzsteuer in Rechnung, ist der Vermieter trotzdem grundsätzlich dazu verpflichtet, diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, außer er berichtigt die Rechnung.
Für den Vermieter hat das Vorliegen der Befreiung allerdings mit unter eine sehr negative Auswirkung. Nämlich wenn er sich innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren Vorsteuerbeträge vom Finanzamt zurückgeholt hat. In diesem Fall ist bei Vorliegen der Befreiung genau zu überprüfen, welche Beträge wieder dem Finanzamt zurückgezahlt werden müssen.