Die Steuerreform 2015 hat erneut gezeigt, dass die Immobilienbesteuerung in einen Wandel begriffen ist. So wurde das Grunderwerbsteuerrecht tiefgreifend geändert. Auf diese Änderungen möchte ich jetzt aber nicht im Detail eingehen. Die wurden ja bereits in vorigen Beiträgen besprochen.An dieser Stelle möchte ich einige Neuerungen herausgreifen, die besonders für Vorsorgeimmobilien im Bereich der laufenden Besteuerung und der Besteuerung eines Gewinns bei der Veräußerung von Relevanz sind.Kommen wir zuerst zur laufenden Immobilienbesteuerung. Ein Vermieter, wenn keine Liebhaberei vorliegt, ist grundsätzlich zu einer Absetzung für Abnutzung in Höhe von 1,5 % jährlich berechtigt. Im Zuge der Steuerreform 2015 kam es da zu einigen Verschärfungen und es ist somit zu rechnen, dass die Aufwendungen die der Vermieter steuermindernd ansetzen kann, in Zukunft eher sinken werden. Was hat sich jetzt bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns getan? Nun, prinzipiell sind Gewinne die bei der Veräußerung durch private Investoren von Immobiliengeschäften entstehen, steuerpflichtig. Der Tarif betrug bisher 25 %. Wurde aber nun seit 1. Jänner 2016 auf 30 % erhöht.In Anbetracht dieser Verschärfung der Rechtslage ist fraglich, ob jetzt private Investoren wirklich die geplante Rendite auch tatsächlich erzielen werden. Es könnte aber auch sein, dass durch diese Gesetzesänderungen in Zukunft weniger oft mit Liebhaberei zu rechnen ist. Es könnte durchaus auch positive Auswirkungen haben, nämlich dann, wenn Verluste verstärkt abzugsfähig sind.Vom Hintergrund dieser Änderungen ist aber gewiss, eine kompetente und projektbereitende Beratung ist wichtiger denn je.