Unabhängig von der Vermietungstätigkeit unterliegt der österreichische Immobilienbesitz der Grundsteuer. Die Grundsteuer wird von der Gemeinde mittels Steuerbescheid festgesetzt, in der die Immobilie liegt. Die Grundsteuer variiert somit von Gemeinde zu Gemeinde und hängt auch von der konkreten Nutzung der Liegenschaft ab. Sie sollte aber in der Praxis nicht mehr als 1 % des Einheitswertes der Immobilie betragen. Der Vermieter ist grundsätzlich dazu berechtigt, die Grundsteuer an den Mieter mit den Betriebskosten weiter zu verrechnen. Diesfalls wird die Grundsteuer somit zu keiner endgültigen Belastung des Vermieters.
Das Einkommen, das der Vermieter aus der Vermietung erzielt, unterliegt in Österreich grundsätzlich der progressiven Einkommensbesteuerung. Das heißt, dass der Tarif auch von den übrigen Einkünften abhängt, die der Vermieter erzielt. Das heißt also in der Praxis, dass der Einkommensteuertarif in Abhängigkeit vom Einkommen ansteigt und in der Praxis zwischen 25 und 50 % liegt. Werden in einem Jahr Verluste erwirtschaftet sind diese grundsätzlich mit den übrigen steuerpflichtigen Einkünften ausgleichsfähig. Ob es nun in der Praxis tatsächlich zu einer Besteuerung kommt oder ob die Möglichkeit einer Minderung der steuerpflichtigen Einkünfte durch Verluste besteht, hängt davon ab, ob Liebhaberei vorliegt. Mehr dazu aber später.
Zwei weitere Themenbereiche mit denen sich ein Vermieter auseinandersetzen muss, sind die Umsatzsteuer und bei Abschluss der Mietverträge die Bestandvertragsgebühr in Höhe von 1 %. In der Praxis trägt der Mieter nicht nur die Umsatzsteuerbelastung, sondern auch eine Bestandvertragsgebühr. Mit Blick auf die Steuerberatungspraxis möchte ich aber anmerken, dass der Mietvertragsabschluss grundsätzlich durchaus so ausgestaltet werden kann, dass keine Bestandvertragsgebühr anfällt.