Grundsätzlich ist für das Zustandekommen eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft ein Notar nicht erforderlich. Denn der Kaufvertrag ist mit Einigung über Ware und Preis wirksam abgeschlossen.
Das bedeutet in der Praxis, wenn der Verkäufer ein abgegebenes Kaufanbot annimmt, dann ist der Kaufvertrag bereits zustande gekommen. Es genügt wirklich die Einigung über das Kaufobjekt und den dafür zu zahlenden Preis. Es müssen auch keine Details näher vereinbart sein.
Wichtig ist also für den Käufer, dass er nicht übereilt ein Kaufanbot abgibt, denn wenn es der Verkäufer mal angenommen hat, ist ein Kaufvertrag abgeschlossen und da ist egal ob schon eine Finanzierung steht oder nicht. Das heißt, wenn die Finanzierung nicht zustande kommt, kann das für die Käuferseite tatsächlich ein Problem werden.
Das Grundbuchgesetz sieht vor, dass für die Eintragung eines Rechtes im Grundbuch bestimmte Urkunden erforderlich sind. Das können öffentliche Urkunden sein, wie z.B. gerichtliche Vergleiche, Beschlüsse, Urteile, Notariatsakte oder Urkunden auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind.
In der Praxis bedeutet das, ich könnte mir den Kaufvertrag selbst schriftlich verfassen, zu Gericht gehen und ihn dort beglaubigen lassen und selbst die Eintragung im Grundbuch bewirken. Dann brauche ich auch keinen Notar. Da jedoch das Grundbuchgesetz bestimmte Formulierungen und Klauseln im Vertrag vorsieht, ist es ratsam einen Anwalt oder Notar beizuziehen.